Nov 8, 2017 07:47
6 yrs ago
Spanish term

reservista

Spanish to German Law/Patents Law (general) Immobilienkauf
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
in einem spanischen *Contrato de reserva de inmueble en precomercialización", was ich mit "Reservierungsvereinbarung über eine Immobilie im Vorverkauf" übersetzen will, werden die Parteien folgendermaßen bezeichnet:

Einerseits: LA PROMOTORA
Andererseits: EL RESERVISTA

Promotora will ich als "Bauträgerin" übersetzen und jetzt stehe ich beim *Reservista* auf dem Schlauch. *Reservierungsberechtigte* oder *Reservierungsgläubiger* oder *Reservierender* oder ... ?

Zur Reservierungsvereinbarung siehe https://www.makler-vergleich.de/immobilien-verkauf/hausverka...

Vielen Dank für eure Unterstützung!
Proposed translations (German)
3 +1 reservierender Kaufinteressent

Discussion

Daniel Gebauer (asker) Nov 8, 2017:
Merci Katja Das scheint mir auch so zu sein. Im Urteil 216 C 270/13 vom AG Charlottenburg ist auch mehrmals von "Reservierender" die Rede.
Katja Schoone Nov 8, 2017:
Ich habe dafür einfach nur Kaufinteressent gefunden. Zumindest nach deutschem Recht wird die Person in der Reeservierungsvereinbaung und im Vorvertrag (wie auch aus deinem Link ersichtlich) so genannt.

http://www.recht-finanzen.de/faq/4436-muster-fuer-eine-kaufa...

https://www.frag-einen-anwalt.de/Reservierung-bei-Wohnungska...
Daniel Gebauer (asker) Nov 8, 2017:
Vielen Dank Bernhard! Hatte ich gesehen, überzeugt mich nicht 100% im Kontext. Das sind Begrifflichkeiten aus dem Eigentumsvorbehaltsrecht. Außerdem ist der Reservista sowohl Gläubiger als auch Verpflichteter:
Gläubiger: La PROMOTORA concede un derecho de reserva al RESERVISTA ...
Verpflichteter: El RESERVISTA se compromete de forma expresa a aportar ...
Bernhard Kopf Nov 8, 2017:
Becher hat dazu: Reservist, Vorbehaltsschuldner, Vorbehaltsverpflichteter

Proposed translations

+1
14 mins
Selected

reservierender Kaufinteressent

Ich finde nur “Reservierender” klingt ein bisschen komisch. Ich bin mir nicht 100 % sicher, aber ich hoffe es hilft dir wenigsten weiter.
Hier ein Beispieltext, unten auch der Link der Seite:

" dass der Immobilieneigentümer tatsächlich nur mit den Reservierenden und nicht etwa mit einem Dritten kontrahiert. Auch geht zulasten des Kaufinteressenten, dass hinsichtlich der Reservierungsgebühr und deren Verbleib bei der Beklagten nicht nach einem Vertretenmüssen das Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages differenziert wird, das heißt die Reservierungsgebühr ist auch dann für den Reservierenden verloren, wenn das Scheitern des Vertragsschlusses nicht von ihm zu vertreten war. Zudem ist dem reservierenden Kaufinteressenten aufgrund der pauschalen Bestimmung des Reservierungsentgelts der Nachweis abgeschnitten, das der Beklagten nur ein geringerer Aufwand entstanden ist, da ein entsprechender Vorbehalt in der Reservierungsvereinbarung nicht vorgesehen ist.
Note from asker:
Vielen Dank Jelena, sehr hilfreich.
Peer comment(s):

agree Alfred Satter
9 hrs
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