Glossary entry (derived from question below)
Jan 9, 2002 15:23
22 yrs ago
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German term
pp
German to English
Law/Patents
In a court decision, the following appears:
"Rechtsanwälte CMS pp,
Stadthausbrücke, Hamburg, Gz.: Fl-sc 99/13581, GK.: 150"
Any suggestions for the abbreviation "pp"?
Thanks,
Harold
"Rechtsanwälte CMS pp,
Stadthausbrücke, Hamburg, Gz.: Fl-sc 99/13581, GK.: 150"
Any suggestions for the abbreviation "pp"?
Thanks,
Harold
Proposed translations
(English)
4 +1 | and partners | Kim Metzger |
5 | by proxy | Mats Wiman |
Proposed translations
+1
12 mins
Selected
and partners
I jotted this down in one of my dictionaries and wrote in parentheses (in the context of a German law firm).
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Note added at 2002-01-09 16:10:16 (GMT)
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See Proz Glossary under GE > EN pp.
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Note added at 2002-01-09 16:10:16 (GMT)
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See Proz Glossary under GE > EN pp.
3 KudoZ points awarded for this answer.
50 mins
by proxy
pp = per procura = mit Vollmacht
Duden-Oxford:
p.p. /'/ abbr. by proxy pp[a].
Brockhaus on Prokura:
[lateinisch] die, umfassende Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann. Die Prokura ermächtigt den Empfänger (Prokurist) zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtlichen Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören. Ausgeschlossen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss, z.B. Anmeldungen zum Handelsregister. Dritten gegenüber ist der Umfang der Prokura unbeschränkbar (Ausnahme bei Gesamt- und Filialprokura), im Innenverhältnis muss der Prokurist etwaige Beschränkungen zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht beachten. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, der er seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt, im Allgemeinen pp., ppa. Die Prokura ist jederzeit widerruflich (§§48folgende HGB).
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
Duden-Oxford:
p.p. /'/ abbr. by proxy pp[a].
Brockhaus on Prokura:
[lateinisch] die, umfassende Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann. Die Prokura ermächtigt den Empfänger (Prokurist) zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtlichen Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören. Ausgeschlossen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss, z.B. Anmeldungen zum Handelsregister. Dritten gegenüber ist der Umfang der Prokura unbeschränkbar (Ausnahme bei Gesamt- und Filialprokura), im Innenverhältnis muss der Prokurist etwaige Beschränkungen zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht beachten. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, der er seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt, im Allgemeinen pp., ppa. Die Prokura ist jederzeit widerruflich (§§48folgende HGB).
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
Reference:
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