Glossary entry

German term or phrase:

bestellung

Flemish translation:

toevoeging

Added to glossary by Jan Verschoor
Jan 16, 2005 09:26
19 yrs ago
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German term

bestellung

German to Flemish Law/Patents Law: Patents, Trademarks, Copyright
die bestellung der zivilpartei x gegenüber y. or:
die bestellung als zivilpartei.

This is Belgian German.
Change log

Apr 22, 2005 08:52: Marian Pyritz changed "Field" from "Other" to "Law/Patents"

Proposed translations

+1
4 mins
Selected

toevoeging

"Bestellung als Zivilpartei" heb ik zo ook nog niet gehoord, maar ik denk dat "toevoeging" het meest logisch is.

Toevoeging van een raadsman is in Duits "Bestellung eines Pflichtverteidigers". Maar ook een partij kan worden toegevoegd.

...Een beroep wordt door twee of drie rechters behandeld. Deze hebben dezelfde bevoegdheden als het gerecht dat de uitspraak heeft gedaan waartegen beroep is ingesteld (bijv. wat betreft de inzage/het overleggen van documenten en het toevoegen of schrappen van een partij)...
Peer comment(s):

agree papez (X) : yes, deze week stond ie er al een keer.Groet CP
3 hrs
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4 KudoZ points awarded for this answer. Comment: "Blijkbaar heb ik deze twee keer ingediend. Hoe het ook zij, dank je, Marian en ook de anderen!"
+1
59 mins

aanstelling

"Het Centrum voor gelijkheid van kansen en racismebestrijding bij akte verleden te Antwerpen, op 19 juli 1996, het onderzoek geopend zijnde ingevolge deze aanstelling als burgerlijke partij; "

Peer comment(s):

agree Adela Van Gils : éen van de opties in Viertalig juridisch woordenboek. Bestellung eines Anwalts = aanstelling
2 hrs
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3 hrs

aanwijzing

Dat zou ook goed kunnen. Maar de vraag is wie de Bestellung doet. Succes. Ook uit Viertalig juridisch woordenboek.
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4598 days

Beiodnung (D) Toevoeging (NL) anwijzing (B)

Wieder einmal der sprichwörtliche Senf nach der Mahlzeit; Jahre nach der „Mahlzeit“ dennoch:
Obwohl der konkrete Kontext weniger als dürftig ist, handelt es sich wohl um die eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 121 ZPO:
In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO)
Dafür kann dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 122 ZPO beantragt werden: https://dejure.org/gesetze/ZPO/121.html, https://dejure.org/gesetze/ZPO/122.html

Welche entsprechende Figur gibt es in den Niederlanden?

„beslissing van de Raad voor Rechtsbijstand waarmee een rechtzoekende voor een bepaalde procedure een advocaat krijgt toegevoegd: Art. 24 Wrb, Art. 29 Wrb:
http://maxius.nl/wet-op-de-rechtsbijstand/artikel24/
http://maxius.nl/wet-op-de-rechtsbijstand/artikel29/

und in Belgien?
Da ist in der Tat von „aanwijzing“ die Rede, siehe hier:

https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=971&t...

Fazit: (kurz und bündig) geht es um zivilrechtliche Angelegenheiten: „Beiordung (D) = Toevoeging (NL) = Anwijzing (B)“

Geht es um strafrechtliche Angelegenheiten gilt folgendes:
In D: Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 140 ff. StPO)
Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen also, d.h. notwendige Verteidigung, nämlich Pflichtverteidigung (gegenüber der Wahlverteidigung, in der ein Beschuldigter selbst mandatiert hat und für die Mandatserteilung auch zahlt) https://dejure.org/gesetze/StPO/140.html
Dasselbe gilt wohl für Nebenkläger (Opfer), auch da ist von Beiordnung bzw. Bestellung die Rede: https://www.google.de/search?q=nebenklage pflichtverteidigun...

In NL: auch hier ist die Rede von „toevoeging“ https://www.google.nl/search?q=toevoeging strafproces&source... gilt nicht nur für „verdachte“ sondern auch für „slachtoffer/benadeelde“
In B: auch hier ist die Rede von „aanwijzing“ , was den „beklaagde“ https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=938&t... https://www.google.be/search?q=aanwijzing advocaat strafproc...
als auch den „benadeelde/slachtoffer“ betrifft: https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=938&t...
In verwaltungsrechtlichen Verfahren wird dies – ohne es jetzt im Einzelnen nachzugucken, da ja Verwaltungsrecht wie auch Strafrecht als „Öffentliches Recht“ gilt – in D, NL und B in begrifflicher Hinsicht ebenso gehandhabt werden!



Wieder einmal der sprichwörtliche Senf nach der Mahlzeit; Jahre nach der „Mahlzeit“ dennoch:
Obwohl der konkrete Kontext weniger als dürftig ist, handelt es sich wohl um die eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 121 ZPO:
In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO)
Dafür kann dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 122 ZPO beantragt werden: https://dejure.org/gesetze/ZPO/121.html, https://dejure.org/gesetze/ZPO/122.html

Welche entsprechende Figur gibt es in den Niederlanden?

„beslissing van de Raad voor Rechtsbijstand waarmee een rechtzoekende voor een bepaalde procedure een advocaat krijgt toegevoegd: Art. 24 Wrb, Art. 29 Wrb:
http://maxius.nl/wet-op-de-rechtsbijstand/artikel24/
http://maxius.nl/wet-op-de-rechtsbijstand/artikel29/

und in Belgien?
Da ist in der Tat von „aanwijzing“ die Rede, siehe hier:

https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=971&t...

Fazit: (kurz und bündig) geht es um zivilrechtliche Angelegenheiten: „Beiordung (D) = Toevoeging (NL) = Anwijzing (B)“

Geht es um strafrechtliche Angelegenheiten gilt folgendes:
In D: Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 140 ff. StPO)
Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen also, d.h. notwendige Verteidigung, nämlich Pflichtverteidigung (gegenüber der Wahlverteidigung, in der ein Beschuldigter selbst mandatiert hat und für die Mandatserteilung auch zahlt) https://dejure.org/gesetze/StPO/140.html
Dasselbe gilt wohl für Nebenkläger (Opfer), auch da ist von Beiordnung bzw. Bestellung die Rede: https://www.google.de/search?q=nebenklage pflichtverteidigun...

In NL: auch hier ist die Rede von „toevoeging“ https://www.google.nl/search?q=toevoeging strafproces&source... gilt nicht nur für „verdachte“ sondern auch für „slachtoffer/benadeelde“
In B: auch hier ist die Rede von „aanwijzing“ , was den „beklaagde“ https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=938&t... https://www.google.be/search?q=aanwijzing advocaat strafproc...
als auch den „benadeelde/slachtoffer“ betrifft: https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=938&t...
In verwaltungsrechtlichen Verfahren wird dies – ohne es jetzt im Einzelnen nachzugucken, da ja Verwaltungsrecht wie auch Strafrecht als „Öffentliches Recht“ gilt – in D, NL und B in begrifflicher Hinsicht ebenso gehandhabt werden!



Wieder einmal der sprichwörtliche Senf nach der Mahlzeit; Jahre nach der „Mahlzeit“ dennoch:
Obwohl der konkrete Kontext weniger als dürftig ist, handelt es sich wohl um die eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 121 ZPO:
In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO)
Dafür kann dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 122 ZPO beantragt werden: https://dejure.org/gesetze/ZPO/121.html, https://dejure.org/gesetze/ZPO/122.html

Welche entsprechende Figur gibt es in den Niederlanden?

„beslissing van de Raad voor Rechtsbijstand waarmee een rechtzoekende voor een bepaalde procedure een advocaat krijgt toegevoegd: Art. 24 Wrb, Art. 29 Wrb:
http://maxius.nl/wet-op-de-rechtsbijstand/artikel24/
http://maxius.nl/wet-op-de-rechtsbijstand/artikel29/

und in Belgien?
Da ist in der Tat von „aanwijzing“ die Rede, siehe hier:

https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=971&t...

Fazit: (kurz und bündig) geht es um zivilrechtliche Angelegenheiten: „Beiordung (D) = Toevoeging (NL) = Anwijzing (B)“

Geht es um strafrechtliche Angelegenheiten gilt folgendes:
In D: Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 140 ff. StPO)
Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen also, d.h. notwendige Verteidigung, nämlich Pflichtverteidigung (gegenüber der Wahlverteidigung, in der ein Beschuldigter selbst mandatiert hat und für die Mandatserteilung auch zahlt) https://dejure.org/gesetze/StPO/140.html
Dasselbe gilt wohl für Nebenkläger (Opfer), auch da ist von Beiordnung bzw. Bestellung die Rede: https://www.google.de/search?q=nebenklage pflichtverteidigun...

In NL: auch hier ist die Rede von „toevoeging“ https://www.google.nl/search?q=toevoeging strafproces&source... gilt nicht nur für „verdachte“ sondern auch für „slachtoffer/benadeelde“
In B: auch hier ist die Rede von „aanwijzing“ , was den „beklaagde“ https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=938&t... https://www.google.be/search?q=aanwijzing advocaat strafproc...
als auch den „benadeelde/slachtoffer“ betrifft: https://www.google.be/search?cr=countryBE&biw=1920&bih=938&t...
In verwaltungsrechtlichen Verfahren wird dies – ohne es jetzt im Einzelnen nachzugucken, da ja Verwaltungsrecht wie auch Strafrecht als „Öffentliches Recht“ gilt – in D, NL und B in begrifflicher Hinsicht ebenso gehandhabt werden!














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Note added at 4600 Tage (2017-08-21 16:10:50 GMT) Post-grading
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Beiordnung (D) Toevoeging (NL) Anwijzing (B)

... muss dies heißen in der Überschrift und mein Beitrag ist dreifach gemoppelt, wo einfach gemoppelt genügt hätte.

Das lässt sich aber im Nachhinein nicht mehr beheben, weil eine Editier-Funktion fehlt und ein SysOp mit Administratorenrechten für diesen Teil des Kudoz-Forums derzeit nicht zur Verfügung steht.
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